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Wer kann Mitglied werden? Laut den Beschlüssen der a. o. Mitgliederversammlung am 30./31.10.2004 in München, der JahresMV am 25./26.03.2006 in Stuttgart, der a. o. MV am 27./28.10.2007 in Berlin, der a. o. MV am 25./26.10.2008 in Berlin gelten folgende Aufnahmeregeln für Dolmetscher und Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ. Zur ordentlichen Mitgliedschaft als Dolmetscher und/oder Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ werden zugelassen: 1. Bewerber, die eine Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen Hochschule abgelegt haben. 2. Bewerber, die an einer ausländischen Hochschule eine Prüfung abgelegt haben , die der Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist. 3. Bewerber, die eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben. 4. Bewerber, die vor dem vollen Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Mai 2004 eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an den Industrie- und Handelskammern Düsseldorf, Bonn oder Dortmund abgelegt haben, sowie Bewerber, die vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung als "Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin" und/oder "Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin" gemäß der genannten Rechtsverordnung abgelegt haben. Über die Anträge folgender Bewerber entscheidet die Bundesaufnahmekommission: 5. Bewerber, die an einer in- oder ausländischen Hochschule ein Bachelorstudium mit anteilen zum Übersetzen und/oder Dolmetschen erfolgreich abgeschlossen haben und über zwei (2) Jahre Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen des BDÜ zum Übersetzen und/oder Dolmetchen sowie Referenzen ihrer Tätigkeit als Übersetzer und/oder dolmetscher ausreichend nachweisen können. 6. Bewerber, die ein (philologisches oder sonstiges) Sprachenstudium an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und fünf (5) Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer ausreichend nachweisen können. 7. Bewerber, die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und sieben (7)Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer in diesen Sprachen ausreichend nachweisen können. Der Erwerb der fremdsprachlichen Kenntnisse ist glaubhaft nachzuweisen.Forderung des Ablegens einer Staatlichen Prüfung Es wird angeregt, bei Bewerbern nach den Punkten 5. und 6. bis zum Alter von 45/50 Jahren das Ablegen einer Staatlichen Prüfung zu fordern, soweit sie für die beantragte(n) Sprache(n) existiert. Anmerkung: Die Nachweise werden durch Vorlage folgender Unterlagen geführt: a) ausgefüllter Aufnahmeantrag eines Mitgliedsverbandes des BDÜ Die Mitgliedschaft als vorläufige Mitglieder (Studentenmitgliedschaft) können Studierende erwerben, die sich in einer geregelten Ausbildung zum Übersetzer und/oder Dolmetscher befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmerichtlinien erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird. Die Mitgliedschaft als außerordentliche Mitglieder können berufsfremde juristische Personen und berufsfremde natürliche Personen erwerben, welche die Aktivitäten, Aufgaben und Ziele des BDÜ unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft ist zu beantragen - bei dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband im Falle einer ordentlichen oder vorläufigen Mitgliedschaft - bei dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband oder dem Bundesverband im Falle einer außerordentlichen Mitgliedschaft.Aufnahmeunterlagen Hiermit bitte ich um kostenlose Zusendung der Aufnahmeunterlagen in den BDÜ, LV Hessen, an die unten genannte Adresse: Mitgliedsbeitrag Jahresbeitrag: 145.- EUR Einmalige Aufnahmegebühr: 30.- EUR Bankverbindung: Postbank Frankfurt/M. Konto 106 580 609 BLZ 500 100 60 IBAN DE90500100600106580609 BIC PBNKDEFF |
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